Satzung

 

Wir gestalten Heimat

 

§ 1

(Name, Sitz)

 

(1) Der Verein führt den Namen „Wir gestalten Heimat“

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.

(3) Der Sitz des Vereins ist 97475 Zeil am Main

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2

(Zweck)

Der übergeordnete Zweck des Vereins ist die Vernetzung von Aktivitäten, Einrichtungen und Menschen mit dem Ziel einer ökologischen und sozialen Klimawende im Landkreis Haßberge. Der Verein soll hierzu als Informations- und Entwicklungsplattform dienen.

(1) Zwecke des Vereins sind daher die Förderung a. von Wissenschaft und Forschung

b. der Jugend- und Altenhilfe

c. der Erziehung und Volksbildung d. des Naturschutzes und der Landschaftspflege (2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

a. Unterstützung der bereits bestehenden Kooperation mit Forschungseinrichtungen im Bereich Nachhaltigkeit und mit weiteren Institutionen im Landkreis sowie der Schaffung neuer Arbeitsbeziehungen mit weiteren Einrichtungen. Die Implementierung der didaktischen und erzieherischen Konsequenzen aus der bestehenden Zusammenarbeit mit der Universität Würzburg im Bereich der Achtsamkeitserziehung soll auf viele Schulen ausgedehnt werden.

b. Vernetzung, Unterstützung und Erweiterung von konkreten Projekten der Jugend- und Altenhilfe. Existierende Einrichtungen und Vereine im Bereich des nachhaltigen Miteinanders der Generationen sollen unterstützt und vernetzt werden, ihre Erfahrungen geteilt und auf weitere Projekte im Landkreis übertragen werden. Über Schulen und Vereine organisiert und unterstützt dieser Verein konkrete Projekte junger Menschen zum Klimaschutz und einem guten Miteinander zwischen den Generationen.

c. Kooperation mit Schulen, Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen um Bewusstsein für Klimaschutz als pädagogisches Programm zu Achtsamkeit, gestärkten Exekutiven Funktionen und mehr Mitgefühl zu fördern. Schulen sollen angeregt und unterstützt werden, den Klimaschutz in der Region kennenzulernen und diesen selbst zusammen mit Einrichtungen der Region zu betreiben.

Informationsveranstaltungen für Bauherren oder Interessenten an genossenschaftlichen Initiativen zur Nachhaltigkeit in Landwirtschaft oder Energiegewinnung, offenen Projektgruppen zu Themen wie nachhaltiger Mobilität und Diskussionsrunden.

d. Vernetzung von bereits existierenden Initiativen und Einrichtungen auf regionaler und überregionaler sowie internationaler Ebene in allen Bereichen des Umweltschutzes sowie Entwicklung neuer Möglichkeiten, um den Klimaschutz zu fördern

(3) Aktive Mitglieder können für ihre Einsätze und Tätigkeiten eine angemessene finanzielle Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale (§ 3Nr. 26 EStG) erhalten, die ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit bemessen und ausgezahlt bzw. angespart wird.

(4) Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins. Die Hilfstätigkeit der aktiven Mitglieder unterliegt zum Teil der Schweigepflicht. Genaueres regelt die Geschäfts- und Beitragsordnung.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein „Wir gestalten Heimat“ mit Sitz in Zeil am Main verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins steht den durch den Verein Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

(4) Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Vereinsvorstand; sie dürfen nur für die in §2 Abs 1 aufgeführten Zwecke verwendet werden. Die Höhe der Mittel, die der Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügen kann, wird in einer Geschäfts- und Beitragsordnung festgelegt. Die Mitgliederversammlung ist spätestens in der nächsten ordentlichen Versammlung über die Beschlüsse und Mittelverwendung zu informieren.

§4

(Mitgliedschaft)

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden sowie rechtsfähige Personenvereinigungen, die bereit sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu unterstützen. Zusätzlich ist es möglich, Förder- oder Ehrenmitglied zu werden. Förder- und Ehrenmitglieder sind nicht wahl- oder stimmberechtigt.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(3) Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig; er muss mindestens zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand angezeigt werden.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

(7) Die Mitglieder können jährliche Mitgliedsbeiträge auf freiwilliger Basis leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge ist den Mitgliedern überlassen. Genaueres regelt die Geschäfts- und Beitragsordnung.

§ 5

(Vorstand)

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem / der Vorsitzenden und bis zu vier weiteren Mitgliedern, z.B. dem / der stellvertretenden Vorsitzenden, dem / der Schatzmeister(in), dem / der Schriftführer(in) und einem / einer Beisitzer(in). Über die genaue Zusammensetzung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem / der Vorsitzenden und dem / der stellvertretenden Vorsitzenden. Diese vertreten den Verein einzeln. Im Innenverhältnis vertritt der / die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des / der Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er regelt die Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung und ist für Personalbestellungen und Entlassungen zuständig.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Vorstandsitzung (Vorsitzend(r) oder stellvertretende(r) Vorsitzende(r)). Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden anwesend ist. Einladungen in elektronischer Form (e-mail, Fax,...) sind zulässig.

(6) Die Mitglieder der Vorstandschaft sind ehrenamtlich tätig. Eine Aufwandsentschädigung sowie die Erstattung von Auslagen für Fahrtkosten, Post- und Telefongebühren, Büroartikel wird auf Antrag gewährt.

(7) Zum Zwecke der Unterstützung des Vorstandes kann bei Bedarf ein Beirat eingerichtet werden, der weitere Aufgabenbereiche zugewiesen bekommt, z.B. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Organisation, etc.

§ 6

(Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Einladungen in elektronischer Form (e-mail, Fax,...) sind zulässig. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(3) Versammlungsleiter ist der / die Vorsitzende und im Falle seiner / ihrer Verhinderung der / die stellvertretende Vorsitzende bzw. ein anderes Mitglied des Vorstandes. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entschiedet der

Versammlungsleiter. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom / von der Versammlungsleiter(in) und dem / der Schriftführer(in) zu unterschreiben ist.

§ 7

(Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den Landkreis Haßberge, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Zeil am Main, 08. Januar 2020

 

 

Satzung - Wir gestalten Heimat

Wir gestalten Heimat e.V.

Hermann-Mauer-Str. 11

97475 Zeil a. Main

Telefax: +49 (0) 9524 300075

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